liqwotec GmbH
Langgewann 101, 67547 Worms
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Anbieterin zustande. Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum Forderungseinzug nur mit schriftlicher Bevollmächtigung berechtigt. (2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) bzgl. abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und geschlossener Verträge haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der Anbieterin maßgebend. (3) Die Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für die Anbieterin verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB. (4) Die Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich. (5) Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Anbieterin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen. (6) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
§ 3 Preise
§ 4 Kündigung aus wichtigem Grund
§ 5 Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung
§ 6 Eigentumsvorbehalt
§ 7 Lieferungen und Mengenfeststellung
§ 8 Beanstandungen und Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde. (2) Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist; die Untersuchung ist in jedem Fall bei Verladung in eigenen Fahrzeugen oder Anlagen bzw. Fahrzeugen oder Anlagen von Kunden vorzunehmen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Vorausgesetzt ist ferner, dass sich die Ware noch in der ursprünglichen Umschließung befindet und diese nicht inzwischen vom Bestimmungsort weiter versandt ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Anbieterin für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (3) Bei berechtigten Beanstandungen hat die Anbieterin die Wahl ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Beim Scheitern von zumindest zwei Nacherfüllungsversuchen oder wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so sind weitere Ansprüche gegen die Anbieterin, auch solche die keine Gewährleistungsansprüche sind, ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann und macht die Anbieterin von ihrem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, so erhält der Vertragspartner das Recht, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. (4) Bei Beschaffenheitsrügen ist sofort ein Muster von mind. 1 kg einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen. Der Anbieterin ist die Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung an Ort und Stelle vorzunehmen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Abpump- oder Befüllungskosten) trägt die Anbieterin, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Anbieterin vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. (5) In dringenden Fällen hat der Vertragspartner das Recht zur Selbstvornahme (vgl. VI 2 VDMA Lieferbedingungen). Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Anbieterin unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn die Anbieterin berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (6) Der Vertragspartner hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen.